15.01.2021

Versicherungskosten in Zeiten des Coronavirus – Erneut hilft der HDNA VVaG unbürokratisch

Befristet ohne amtliche Abmeldung
15.01.2021
weitere Neuigkeiten

Die Phase des zweiten Lockdowns verschärft die ohnehin angespannte Lage unserer Mitglieder nochmals. Das Umlagesystem des HDNA leistet Ihnen in dieser Phase wertvolle Dienste und mit einer erneut unbürokratischen Handhabung der Ruhekaskoversicherung möchten wir Ihnen eine darüberhinausgehende Hilfestellung bieten.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung

KOM: Für die Haftpflichtversicherung wird bei Bussen die Betriebsleistung als maßgebliche Berechnungsgrundlage herangezogen. Sollten Sie also Ihre KOM nicht mehr oder in vermindertem Umfang einsetzen können, wird dies durch das Umlagesystem in der Haftpflichtversicherung automatisch ohne Abmeldung der Fahrzeuge berücksichtigt.

In der Kaskoversicherung

KOM und 9-Sitzer: In der Kaskoversicherung ist der Anmeldezeitraum für die zu erbringende Umlage maßgeblich. Wenn Sie hier eine Anpassung wünschen, besteht die Möglichkeit, den bestehenden Kaskoversicherungsschutz in eine Ruhekaskoversicherung umzuwandeln. Normalerweise ist hierfür Voraussetzung, dass das Fahrzeug stillgelegt bzw. amtlich außer Betrieb gesetzt und abgemeldet wird.

Angesichts der erneut belastenden Umstände akzeptieren wir jedoch wiederum ausnahmsweise die Begründung einer Ruhekaskoversicherung ohne amtliche Abmeldung.

Bitte beachten Sie:

Der Verzicht auf die amtliche Abmeldung bei Begründung der
Ruhekaskoversicherung ist als Hilfsmaßnahme vom 18. Januar 2021 bis zum Ablauf des 11. April 2021 befristet.

Als weiteres Entgegenkommen verbleiben alle Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 18.01.2021 bis zum 11.04.2021 in die Ruhekaskoversicherung überführt wurden, auch darüber hinaus in diesem Versicherungsstatus und werden nicht automatisch in den ursprünglich bestehenden Voll- oder Teilkaskoversicherungsschutz zurücküberführt.

Bitte denken Sie unbedingt daran, die Fahrzeuge, die wieder bewegt werden und zum Einsatz kommen sollen, im Vorfeld durch entsprechende Ummeldung eigenverantwortlich wieder in den entsprechenden Kaskoversicherungsstatus zu überführen, um den für im Einsatz befindliche Fahrzeuge erforderlichen Voll- oder Teilkaskoversicherungsschutz wiederherzustellen.

Einzelheiten können Sie unserer aktuellen Information entnehmen.

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